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Textform, Schriftform, elektronische Form

Stand: 2026-09

„Schriftlich“ ist das Wort, an dem in der Praxis die meisten Beschlüsse kippen. Es klingt nach einer Formalie und ist der Unterschied zwischen einer E-Mail, die genügt, und einer Unterschrift, die fehlt. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Stufen, und sie verlangen sehr Verschiedenes.

Die drei Formen im Vergleich

Form Was sie verlangt E-Mail genügt?
Textform § 126b BGB Lesbare Erklärung mit Nennung der Person, auf einem dauerhaften Datenträger. Keine Unterschrift. Ja
Schriftform § 126 BGB Urkunde mit eigenhändiger Namensunterschrift des Ausstellers. Nein
Elektronische Form § 126a BGB Elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur, Name hinzugefügt. Nur mit Signatur

Die Reihenfolge ist keine Rangfolge der Sicherheit, sondern eine der Strenge. Die elektronische Form ist nicht die moderne Variante der Textform, sondern der Ersatz für die Schriftform: § 126 Abs. 3 BGB erlaubt ausdrücklich, die schriftliche Form durch die elektronische zu ersetzen, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

Der Punkt, den fast alle überlesen

§ 126 Abs. 1 BGB beginnt mit einer Einschränkung, die leicht untergeht:

„Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift […] unterzeichnet werden.“

§ 126 Abs. 1 BGB, Hervorhebung von uns

Durch Gesetz. Wenn nicht das Gesetz die Schriftform verlangt, sondern eure Satzung, ist das keine gesetzliche, sondern eine vereinbarte Form. Und für die gilt § 127 BGB: Nach Absatz 1 sind die strengen Vorschriften „im Zweifel“ auch dort anzuwenden – nach Absatz 2 genügt aber die telekommunikative Übermittlung, also etwa eine E-Mail, „soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist“.

Praktisch heißt das: Eine Satzungsklausel, die „schriftlich“ sagt, schließt eine E-Mail nicht automatisch aus. Es kommt darauf an, was die Satzung damit gewollt hat – und das ist eine Auslegungsfrage, die von Klausel zu Klausel anders ausgeht. Wer sie beantworten will, liest die ganze Satzung, nicht ein Wort daraus. Und wer Sicherheit will, schreibt in die Satzung, welche Form gemeint ist, statt sich auf Auslegung zu verlassen.

Woran ihr die richtige Stufe erkennt

Das Gesetz nennt die Form

Dann gilt sie unverändert. Beim Umlaufbeschluss im Verein nennt § 32 Abs. 3 BGB die Textform – eine E-Mail genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig.

Die Satzung nennt „Textform“

Eindeutig, und der einfachste Fall. Eine E-Mail mit erkennbarem Absender erfüllt das.

Die Satzung nennt „schriftlich“

Der Fall, der geklärt werden muss. § 127 Abs. 2 BGB kann hier eine E-Mail genügen lassen – ob er das tut, hängt vom Willen ab, der der Satzung zu entnehmen ist.

Die Satzung nennt „eigenhändig unterschrieben“

Dann ist der Wille klar erklärt, und eine E-Mail genügt nicht. Hier hilft nur Papier oder eine qualifizierte elektronische Signatur.

Was eine Signatur nicht ist

Die qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB wird von einem zertifizierten Vertrauensdienst ausgestellt und ist an eine geprüfte Identität gebunden. Sie ist der einzige elektronische Ersatz für die gesetzliche Schriftform. Drei Dinge, die gern damit verwechselt werden, sind sie nicht:

  • Ein eingescannter oder mit dem Finger gemalter Unterschriftszug. Das ist ein Bild, keine Signatur.
  • Ein Häkchen „Ich stimme zu“ in einem Werkzeug – auch dann nicht, wenn das Werkzeug sich Signaturdienst nennt. Solche Bestätigungen sind in der Regel einfache Signaturen und ersetzen die Schriftform nicht.
  • Eine Prüfsumme über ein PDF. Sie beweist, dass die Datei unverändert ist, sagt aber nichts über die Identität des Unterzeichnenden.

Das ist keine Kritik an diesen Verfahren – für die Textform sind sie mehr als ausreichend, und die meisten Beschlüsse brauchen nichts Strengeres. Es ist nur der Unterschied, der zählt, wenn eine Satzung wirklich Schriftform verlangt.

Wie Beschlussmanager damit umgeht

Beschlussmanager führt das Verfahren in Textform. Jede Stimme wird als lesbare Erklärung mit Person und Zeitpunkt festgehalten und im Beschluss-PDF ausgewiesen – das ist genau, was § 126b BGB verlangt.

Was Beschlussmanager nicht tut: qualifizierte elektronische Signaturen ausstellen. Wenn eure Satzung echte Schriftform verlangt und ihr sie nicht ändern wollt, ist der richtige Weg ein Vertrauensdienst – nicht ein Werkzeug, das behauptet, das sei dasselbe.

Beschluss-PDF und Nachweis Umlaufbeschluss

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Textform und Schriftform?

Die Textform nach § 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger – ohne Unterschrift. Eine E-Mail erfüllt das. Die Schriftform nach § 126 BGB verlangt dagegen eine Urkunde mit eigenhändiger Namensunterschrift. Das ist der Unterschied zwischen „lesbar und zuordenbar“ und „unterschrieben“.

Genügt eine E-Mail, wenn die Satzung „schriftlich“ verlangt?

Möglicherweise – und das ist der am häufigsten überlesene Punkt. § 126 Abs. 1 BGB gilt dem Wortlaut nach für die durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform. Verlangt eine Satzung die Schriftform, ist das eine vereinbarte Form, und für die genügt nach § 127 Abs. 2 BGB die telekommunikative Übermittlung, sofern kein anderer Wille anzunehmen ist. Ob das für eure Klausel gilt, ist eine Frage der Auslegung eurer Satzung – nicht der Software.

Reicht ein eingescannter Unterschriftszug?

Für die Textform ja, dort braucht es ohnehin keine Unterschrift. Für die gesetzliche Schriftform nein: Verlangt das Gesetz Schriftform, muss die Urkunde eigenhändig unterzeichnet sein, oder es muss die elektronische Form nach § 126a BGB mit qualifizierter elektronischer Signatur an ihre Stelle treten. Ein Bild einer Unterschrift ist beides nicht.

Was ist eine qualifizierte elektronische Signatur?

Eine Signatur, die von einem zertifizierten Vertrauensdienst ausgestellt wird und an eine geprüfte Identität gebunden ist. Sie ist der einzige elektronische Ersatz für die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Die einfache Bestätigung „Ich stimme zu“ in einem Werkzeug ist keine qualifizierte Signatur, auch wenn das Werkzeug von Signaturen spricht.

Welche Form gilt für den Umlaufbeschluss im Verein?

Auf dem gesetzlichen Weg Textform: § 32 Abs. 3 BGB verlangt seit dem 21. März 2023 die Zustimmung aller Mitglieder in Textform, vorher stand dort „schriftlich“. Eine E-Mail genügt seitdem. Regelt eure Satzung das Verfahren selbst, gilt deren Wortlaut – und dann ist zuerst zu klären, was dort mit „schriftlich“ gemeint ist.

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